Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 22a Satzungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 – L 36 AS 2095/12 NKZitiert von 8
- BSG, 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Zuständigkeit der Senate für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragsbefugnis - Nichtanwendbarkeit der WAufwV BE auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 - Unwirksamkeit der Regelung zur Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen)Zitiert von 24
- SG Mainz, 12.12.2014 – S 3 AS 130/14Zitiert von 12
- SG Mainz, 12.12.2014 – S 3 AS 370/14Zitiert von 4
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2 - Unwirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung Berlin idF vom 3.4.2012 - Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 51
- LSG Hessen, 28.03.2025 – L 7 AS 88/22 NK
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2026 – L 13 AS 191/24
- BFH, 30.10.2025 – III R 11/24Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im KindergeldrechtZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2025 – L 11 AS 261/23Zitiert von 3
119 Entscheidungen zu § 22a SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22a#abs-1 (1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22a#abs-2 (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/22a#abs-3 (3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: